Security Token Offerings (STO) – neue Finanzierungsinstrumente für Unternehmen?

2017 war das Jahr der Initial Coin Offerings (ICO). Hunderte ICO-Projekte spielten Millionen von Euro ein. Viele der Projekte konnten bis heute kein Produkt vorzeigen, wurden rückabgewickelt oder der Verbleib der Investments blieb oft unklar. Security Token Offerings (STO) dagegen stellen eine neue Dimension innovativer Finanzinstrumente dar.

STOs sind eine eine rechtssichere Finanzierungsform für Unternehmen, die voll reguliert sind und daher sowohl für Privatanleger, als auch institutionelle Investoren über Branchen hinweg geeignet sind.

Mit einem Security Token können beliebige Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldscheine, Wandelanleihen oder Genussrechte von Unternehmen ausgegeben werden. Ein Security Token ist in Deutschland von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reguliert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Token im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum mit einem einzigen Prospekt ausgegeben werden. Das bedeutet ein Unternehmen kann mit nur einem Token und einem Prospekt in ganz Europa unbegrenzt Investitionen einwerben.

Für alle Unternehmer:

  • Du hast Dich um einen Bankkredit für Dein Unternehmen bemüht, aber keinen Bankkredit für die Expansion Deines Geschäfts bekommen?
  • Du hast an einen Venture Capitalist gedacht, hast vielleicht sogar schon Angebote bekommen, willst aber keinen VC haben, der Dir Equity abverlangt, Bedingungen diktiert und Entscheidungsfreiheit nimmt?
  • Du brauchst dringend Kapital, um Dein Business auf das nächste Level zu bringen?

Was ist also ein STO? Ein STO ist ein IPO (Ausgabe von Wertpapieren) auf Tokenbasis.  Innovativ ist diese Finanzierungsform deswegen, weil sie die revolutionäre Blockchain-Technologie nutzt. Mit der Blockchain wird die Ausgabe von Anteilen mittels programmierter, automatisch ausgeführten Verträgen sogenannten Smart Contracts durchgeführt.

STOs sind eine rechtlich sehr neue Angelegenheit. Tatsächlich wurden in Deutschland erst einige wenige STOs von der zuständigen Aufsichtsbehörde – der BaFin – genehmigt. Es gibt also nur eine Handvoll Experten, die wissen, wie man vorgehen muss, um eine solche Genehmigung zu erhalten.

Zudem gibt es eine Fülle von Kriterien und Detailaspekten zu beachten, um eine solche Lizenz zu erhalten. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt auf:

  • Unternehmen existiert bereits mindestens zwei Jahre
  • Es gibt ein Working Produkt oder mindestens ein Minimum Viable Produkt (MVP)
  • Es handelt sich nicht um eine Einzelgesellschaft, sondern eine Personen- oder Kapitalgesellschaft

Diese Kriterien treffen auf Dein Unternehmen nicht zu? Dann ist eventuell ein ICO das geeignete Mittel zur Finanzierung Deines Projekts!

Im Vorfeld gibt es für den Einzelfall eine Fülle von Fragen zu klären. So können wir einen maßgeschneiderten STO für Dein Unternehmen organisieren. Dies betrifft unter anderem etwa folgende Fragestellungen:

  • Wieviel Kapital soll eingesammelt werden?
  • Wer sollen als Investor angesprochen werden (Kleinanleger oder Risikokapitalgeber)?
  • Welche Funktion soll der Token erfüllen?
  • In welcher Höhe soll das Investment verzinst werden und welche Laufzeit wird angestrebt?

Wir bringen Dir einen BaFin-genehmigten STO – innerhalb von nur 21 Tagen

Zudem bieten wir Dir alles Drum und Dran – rechtlicher Beratung, Umsetzung, Vermarktung und Bewerbung. Du kannst Dich also weiterhin um Dein Kerngeschäft kümmern, während wir alles für Dich organisieren.

Arbeite in der angenehmen Gewissheit, dass bald eine Finanzierungsrunde in ganz Europa möglich ist, und Du Dein Business skalieren kannst.

Am Ende des Prozesses hast Du und alle folgenden Schritte vollzogen: Du hast

  • deinen erfolgreichen STO gelauncht
  • das erforderliche Kapital zur Expansion Deines Business
  • viele neue Menschen als Investoren für Deine Idee begeistern können
  • keine weiteren Belastungen Durch unnötige Bankkredite
  • vollkommene unternehmerische Freiheit und bist weiterhin uneingeschränkt in Deiner Entscheidungsfindung
  • besitzt weiterhin denselben Prozentsatz und Equity wie vor dem STO

Steuererklärung für Krytowährungen – Gewinne richtig versteuern

EIne Steuererklärung in Deutschland zu erstellen ist schwierig. Kommen Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin & Co hinzu, kann es richtig kompliziert werden. Wie werden Kryptowährungen steuerlich behandelt? Wie werden Gewinne richtig berechnet? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen, um Kryptowährungen richtig zu versteuern.

Erfolg ist selten garantiert, Steuern schon. Im Jahr 2017 hatten die meisten Investoren ein erfolgreiches Jahr mit hohen Gewinnen. Wird die Steuererklärung in 2018 fällig, stehen viele noch vor Herausforderungen die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen korrekt anzugeben.

Ob man Nebeneinkommen aus der Vermietung seiner Wohnung auf Airbnb oder dem Handel mit Bitcoin & Co. erwirtschaftet, Nebeneinkommen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

De facto geben ca. ein Drittel aller Millenials Nebeneinkommen nicht beim Finanzamt an und das kann sehr teuer werden. Insbesondere bei Kryptowährungen haben Staat und Finanzamt ein Auge auf Handelsplätze wie Bitcoin.de geworfen. Handelsplätze und Banken sind auf Anfrage des Finanzamtes verpflichtet alle Nutzer und deren Daten weiterzugeben. Das bedeutet, wenn man seinen Verdienst aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht angibt, sich aber Bewegungen auf den Handelsplätzen und Bankkonten nachweisen lassen, steht eine Steuerprüfung ins Haus. Und das kann unangenehme Folgen haben.

Welche Transaktionen sind steuerpflichtig?

Das deutsche Finanzamt klassifiziert Kryptowährungen als im­materielle Wirtschafts­güter. Somit greift das Einkommen­steuer­gesetz. Die BaFin erklärt, dass Kryptowährungen kein gesetz­liches Zahlungs­mittel sind. Steuer­lich behandelt das Finanzamt Gewinne aus dem Handel als gewerbliche oder sonstige Einkünfte.
Gewerbliche Einkünfte fallen bei Unternehmen an, die Krypto akzeptieren oder schlicht im Betriebsvermögen halten. Bei Privat­personen handelt es hingegen sich steuerlich um sonstige Ein­künfte.

Gewinne steuerfrei nach Ablauf der Haltefrist

Ähnlich wie bei Geschäften mit Fiatwährungen gilt eine einjährige Haltepflicht, damit ein potentieller Gewinn steuerfrei ist. Nehmen wir an, ich kaufe mir heute 10.000 USD,  für eine USA-Reise im nächsten Jahr. Nehmen wir weiter an dafür zahle ich 10.000 €. Nun trete ich die geplante Reise nicht an und möchte die US Dollar gegen Euro zurücktauschen. Der Kurs des Dollars ist in der Zwischenzeit gestiegen und ich würde beim Verkauf 11.000 € bekommen.
Halte ich die 10.000 USD weniger als ein Jahr, so greift die Einkommenssteuer. Das bedeutet der Gewinn von 1.000€ muss mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Die Höhe hängt vom persönlichen Einkommen ab, das Maximum liegt in Deutschland bei 45%.

Ebenso verhält es sich mit den Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen, man muss ihn versteuern. Wenn ich am 01. Dezember 2016 einen Bitcoin für 600 Euro gekauft und am 02. Dezember 2017 diesen Coin für 9000 Euro wieder an einer Börse verkauft habe, habe ich 8.400 Euro Gewinn gemacht.
Hätte ich nun zwei Tage früher verkauft, wären die gesamten 8.400 Euro steuerpflichtig gewesen und ich hätte entsprechend meinem Einkommenssteuersatz (bis zu 45%) 3.780 Euro abführen müssen.
Durch das Halten der Position über den Zeitraum eines Jahres hinweg, ist die Spekulationsfrist verstrichen und ich kann die gesamten 8.400 Euro steuerfrei einbehalten.

Auch unterjährig Steuerfreiheit möglich

Der deutsche Staat hat nun im Februar 2018 eine wichtige Entscheidung zur Anwendung der Spekulationsfrist getroffen. Die unterjährige Veräußerung von Kryptowährungen, ist nur dann steuerpflichtig, wenn ein Gewinn realisiert wird. Nehmen wir an, ich kaufe heute einen Bitcoin und bezahle drei Monate später einen Kaffee in Bitcoin. Theoretisch müsste ich, wenn der Preis von Bitcoin innerhalb der drei Monate gestiegen ist, den Gewinn versteuern. Hier hat das Bundefinanzministerium eine Erklärung abgegeben, dass dies in diesem Fall nicht zutrifft. Erwirbt man mit Kryptowährungen ein Konsumgut als Endkunde, sind die Gewinne aus dem Anstieg der Kurse steuerfrei.

Im Gegensatz zu den USA, hier werden Kryptowährungen steuerlich nicht als Währungen, sondern als Kapitalanlage betrachtet werden jede Veräußerung – unabhängig vom Zweck – ist steuerpflichtig.

Handel mit Kryptowährungen ist ebenfalls Veräußerung

Kaufe ich mit Bitcoin einige Monate nach seinem Kauf eine andere Kryptowährung, so gilt die Spekulationsfrist. Das bedeutet ich muss eventuelle Gewinne aus einen Preisanstieg von Bitcoin versteuern. Zudem gilt für die andere Kryptowährung, die ich von meinem Bitcoin gekauft habe wiederum eine einjährige Spekulationsfrist. Wer häufig handelt, sollte hier nicht den Überblick verlieren.

Eine Umsatzsteuerpflicht gibt es bei Kryptogeschäften grundsätzlich nicht. Der Umtausch von Bitcoins in andere Währungen ist Umsatzsteuerbefreit. „Bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung ‚Bitcoin‘ und umgekehrt handelt es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (sog. EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) fällt“, so die Stellungnahme des Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundesministeriums für Finanzen, Dr. Michael Meister.

Freibeträge und Verrechnung von Verlusten

Um den Sachverhalt noch etwas komplizierter zu gestalten, gibt es einen Freigrenze von 600€, Gewinne bis 600€ müssen nicht versteuert werden. Wird diese Grenze überschritten, ist der volle Gewinn steuerpflichtig.

Allerdings hat man die Möglichkeit Verluste zu verrechnen. Macht man mit Bitcoin 800€ Gewinn und mit Litecoin 200€ Verlust, beträgt der Gewinn 600€ und ist Dank dieser Freigrenze auch unterjährig steuerfrei. Werden in einem Jahr nur Verluste gemacht, können diese als Verlustvortrag auf das folgende Jahr übernommen werden. Mögliche Gewinne können im Folgejahr um diesen Verlust gemindert werden.

Berechnung der Gewinne nach den FIFO Verfahren

Grund­sätz­lich gilt buchhalterisch das FIFO-Verfahren. FIFO steht für First-In-First-Out. Das Finanzamt nimmt an, dass zuerst gekaufte Kryptowährungen auch zuerst verkauft werden, die hieraus resultierenden Gewinne sind zu versteuern.
Sehen wir uns das FIFO-Prinzip an einem konkreten Beispiel an:

01.01.2017: Kauf 1 Btc zu 830,00 Euro
01.03.2017: Kauf 1 Btc zu 978,00 Euro
02.01.2018: Verkauf 1 Btc zu 11.235,00 Euro
02.02.2018: Verkauf 0,5 Btc zu 6.682,00 Euro

Der Verkauf am 02.01.2018 von 1 Btc ist steuerfrei, da die Position länger als ein Jahr gehalten wurde, ein Verkauf am 02.02.2018 hingegen nicht. Da die Haltefrist von einem Jahr noch nicht erreicht wurde, muss ich auf den Gewinn (5.704 Euro) Einkommenssteuer zahlen. Hätte ich die Position einen weiteren Monat gehalten, wäre auch diese steuerfrei.

Generell gilt: Jegliche Ein- und Aus­zahlungen auf Bankkonten und Depots müssen dokumentiert werden und in der Steuererklärung angegeben werden. Hierfür gibt es eine gesonderte Anlage SO. Ob Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen zu versteuern sind oder nicht, setzt das Finanzamt in erster Linie durch die Prüfung der Haltefrist fest.

Damit dürften Steuern eines der Argumente zum HODLEN sein. Fraglich ist nur, ob das staatlich auch so beabsichtigt war.

Wenn Ihr weitere Fragen habt, hinterlasst einen Kommentar und wir helfen Euch gerne weiter!